Einsatz von Staatstrojaner nur bei schweren Straftaten zulässig

Der Einsatz sogenannter Staatstrojaner durch Strafverfolger ist nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nur bei schweren Straftaten zulässig. In einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss erklärten die Karlsruher Richter die Quellen-Telekommunikationsüberwachung zur Aufklärung von Straftaten mit einer Höchststrafe von maximal drei Jahren für unzulässig. Es handle sich hier um einen sehr schwerwiegenden Eingriff, weshalb dieser auf die Verfolgung besonders schwerer Straftaten beschränkt sein müsse.

Karlsruhe entschied zu einer Verfassungsbeschwerde des Vereins Digitalcourage. Die Beschwerde gegen die Neuregelung der Strafprozessordnung war nur bei einfachen Straftaten erfolgreich, darüber hinaus scheiterte sie. Eine weitere Beschwerde richtete sich gegen die Quellen-Telekommunikationsüberwachung im  Polizeigesetz von Nordrhein-Westfalen. Mit Blick auf das Polizeigesetz scheiterte die Verfassungsbeschwerde, die Regelungen in Nordrhein-Westfalen seien vollständig mit dem Grundgesetz vereinbar.