Sozialgericht: 14 Jahre älter und reif für Rente? – Gericht weist Klage ab

Viele Jahre nach ihrer Einreise erklärt eine Frau plötzlich, sie sei viel älter als bisher angegeben und wolle Rente beziehen. Die erste Gerichtsinstanz gibt ihr Recht. Die zweite prüft genauer.

Eine aus dem Libanon oder der Türkei eingewanderte Frau ist vor einem Berliner Gericht damit gescheitert, sich nachträglich ein deutlich höheres Alter eintragen zu lassen, um früher Rentenversicherung zu beziehen. Das Landessozialgericht wies die Klage der Frau auf Vergabe einer neuen Sozialversicherungsnummer mit dem Geburtsjahr 1946 (statt wie bislang 1960) zurück. 

Die Frau reiste mit ihrem Ehemann Anfang der 80er Jahre nach Deutschland ein. Sie gab laut Gericht an, sie heiße Frau Y., sei 1960 in Beirut geboren und staatenlos. Ein vorgelegter libanesisches Pass bestätigte die Angaben. Sie erhielt eine Versicherungsnummer zum Geburtsjahr 1960.

Plötzlich neue Angaben zum Geburtsjahr

2015 gab die Frau dann laut Gericht an, sie heiße eigentlich Frau T. und sei 1946 in der Türkei als Türkin geboren. Sie legte einen 2014 ausgestellten türkischen Pass und einen Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister vor. Die Dokumente bestätigten die Angaben. 

Die Rentenversicherung lehnte es aber ab, das neue Geburtsjahr anzuerkennen. Dagegen klage die Frau vor dem Sozialgericht und erhielt Recht. Die Rentenversicherung ging in Berufung. 

Unwahrscheinliche Angaben: 14-jähriger Ehemann

Das Landessozialgericht ließ nun die Fingerabdrücke der Klägerin mit den Fingerabdrücken der eingereisten Frau vom Jahr 1981 vergleichen, sie waren identisch. Das Gericht stellte fest, maßgeblich sei das Geburtsjahr, das erstmals gegenüber der Rentenversicherung angegeben worden sei, also das Jahr 1960. Zwar sei auch das türkische Personenstandsregister eine Urkunde, aber nicht besser geeignet als der damals vorgelegte libanesische Pass.

Auch die sonstigen Umstände sprächen gegen das Geburtsjahr 1946. Die Klägerin wäre dann bei ihrer Hochzeit 1977 31 Jahre alt gewesen und hätte einen 14-jährigen Jungen – ihren 1963 geborenen Ehemann – geheiratet. Mit 35 Jahren hätte sie ihr erstes Kind sowie zwischen dem 39. und dem 45. Lebensjahr fünf weitere Kinder zur Welt gebracht. „Ein solches Szenario lasse sich zwar nicht gänzlich ausschließen, sei bei lebensnaher Betrachtung aber doch sehr unwahrscheinlich.“

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann beim Bundessozialgericht die Zulassung der Revision beantragen.